Hundegesetz

Das Hundegesetz in Niedersachsen

 

Hier finden Sie alles was Sie zur

Hundehaltung in Niedersachsen

wissen müssen!

 

Hundegesetz.pdf
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 § 33 Abs.1 über Wald und Landschaftsordnung

ist geregelt das Hunde in der freien Landschaft

 in der Zeit vom 01. April bis 15. Juli

 (allgemeine Brut und Aufzuchtzeiten) an der Leine

 zu führen sind. Ausnahme Jagdhunde, Rettungshunde,

 Polizeihunde, Bundesgrenzhunde und Zollhunde.

 Bei Widrigkeiten werden bis zu 5000€ als Geldbuße erhoben.

  Landtag führt neues Gesetz

in Niedersachsen ab dem 01.07.11. ein

 

  • jeder Hund ab 6 Monate muss einen elektronischen Chip tragen

  • jeder Hund muss Haftpflicht versichert sein

    Personen mit 500.000€ und Sachschäden mind. 250.000€

  • alle müssen ab 01.07.13. einen Sachkundenachweis vorweisen,

    ausgenommen sind Hundehalter die schon 2 Jahre einen Hund

    besessen haben gelten als Sachkundig und können es mit der

    Hundesteuer nachweisen und sich davon befreien lassen

  • das Tragen einer Hundemarke gilt als Nachweis für Steuer Zahlung

    und ist am Halsband zu tragen

  • gefährliche Hunde dürfen generell nur mit Leine und einem Maulkorb

    geführt werden

     

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© Swetlana Fitz