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Auch die Tierbetreuung kann eine haushaltnahe Dienstleistung sein
Haushaltnahe Dienstleistungen können die Steuerlast mindern

Haustierbetreuung kann eine haushaltnahe Dienstleistung sein
Aber auch die Haustierbetreuung durch eine „Nanny“ kann unter die steuermindernden haushaltnahen Dienstleistungen fallen. Dies urteilte der BFH in seinem Urteil vom 3. September 2015.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres
oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten regelmäßig anfallen und typischerweise durch den Steuerpflichtigen oder andere Haushaltangehörige erledigt werden.
Beauftragt der Tierliebhaber für eine gewisse Zeit ein Dienstleistungsunternehmen mit der Betreuung des Haustiers, egal aus welchem Grund, so kann er die daraus entstehenden Betreuungskosten bis zu 20 %, höchstens 4.000 Euro direkt von der festzusetzenden Einkommensteuer in Abzug bringen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Betreuung im Haushalt des Tierliebhabers erfolgt, eine Rechnung vorgelegt werden kann und der Betrag per Überweisung auf ein Konto der Dienstleistenden erfolgt.

Die steuermindernde Geltendmachung der haushaltnahen Dienstleistung entfällt jedoch, wenn die Dienstleistung nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen verrichtet wird. Damit werden z. B. keine Betreuungskosten einer Tierpension anerkannt

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